Heute: ein Ausflug in die Rechtsgeschichte der StVZO
Sicher ist den meisten bekannt, dass ein Fahrrad mit einer helltönende Glocke ausgestattet sein muss um Straßenverkehr teilzunehmen:
StVZO § 64a
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
Aber warum ist dies so?
Hier die Begründung aus dem Verkehrsblatt aus dem Jahre 1960:
Das charakteristische Schallzeichen für Fahrräder wird durch die Glocke und für Kraftfahrzeuge durch die Hupe erzeugt. Das durch die Glocke abgegebene Schallzeichen soll auf das Herannahen eines Fahrrades aufmerksam machen. Mit anderen Warnvorrichtungen abgegebene Schallzeichen führen zu Mißdeutungen und erhöhen die Unfallgefahr. Das Verbot der Radlaufglocken, mit denen immer wieder Mißbrauch getrieben wurde, soll der Lärmbelästigung entgegenwirken.
Da fragt man sich, warum KFZs mit Hupen ausgestattet werden dürfen, da damit ebenfalls immer wieder Missbrauch mit getrieben wird und die Lärmbelästigung um Längen größer ist? - Sollten KFZ-Hupen dann nicht auch Verboten werden oder zumindest mit einer Vorrichtung ausgestatet werden, welche mehrmaliges Hupen wirksam verhindert?
Die Momente, zu denen ich tatsächlich mal eine Autohupe vernommen habe, weil eine Gefahrensituation vorlag, kann ich in den letzten Jahrzehnten an einer Hand abzählen. - In der Regel wird die Hupe erst dann betätigt, wenn die eigentliche Gefahr schon längst vorrüber ist.
Desweiteren ist fraglich, wie die Missdeutung: “da kommt ein Auto, nein ein LKW, oh ein Motorrad, ah ein Motorroller, oje ein Mofa, - ach ne es ist nur ein Fahrrad!”, falls der Radfahrer eine Hupe verwenden würde, die Unfallgefahr erhöhen würde? - Muss man weniger Rücksicht nehmen wenn es Hupt, da Auto- und Motorrad, und Mofafahrer durch ihr Fahrzeug besser geschützt sind?
Eines ist jedenfalls gewiss: Eine helltönende Glöcke ist in einem geschlossenem KFZ im allgemeinen Verkehrslärm nicht wahrnehmbar.